(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
- den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
- die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
- eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
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