Im Unterricht zur Ausbildung als Heilmasseur/in, ist kürzlich eine interessante Frage aufgekommen:
Wenn ein/e KlientIn/PatientIn während der Massage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen – wie muss ein HeilmasseurIn reagieren?
Muss er/sie – aus rechtlicher Sicht – etwas aktiv tun – z.B. die Polizei rufen?
Meine Antwort:
Ich würde das Gespräch mit dem Patienten/der Patientin suchen und zu professioneller Hilfe (Telefonseelsorge ..) raten.
Die Ankündigung eines Suizids ist immer auch ein Hilferuf.
Ich würde auch die Rettung oder die Polizei verständigen.
Grundsätzlich wäre ein reines „Gewähren-lassen“ eines Suizids nicht strafbar, allerdings könnte man ein solches „Gewähren-lassen“ als Mitwirkung zur Selbsttötung ansehen, wenn der Masseur von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet wäre, das ist ja insbesondere bei Ärzten der Fall – was aber beim Masseur so eindeutig nicht der Fall ist.
Wir kennen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) zwar im § 35 eine besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht, diese sieht aber die Anzeige- und Meldepflicht nur bei gerichtlich strafbaren Handlungen vor:
(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
Da fällt der Selbstmord allerdings nicht darunter:
Der Suizid ist in Österreich nämlich straffrei.
Gelingt er kann man natürlich nicht mehr bestraft werden.
Gelingt er nicht, wird man nicht bestraft.
Der Mord (§ 75 StGB), die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“) sind allerdings strafbar.
Hier das aktive Tun, nicht das Unterlassen.
Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird.
„Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB) hat zur Voraussetzung, dass der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder dass er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.
Die „Mitwirkung am Selbstmord“ kann auch durch psychische bzw. moralische Unterstützung erfolgen.
Aktive Sterbehilfe ist in Österreich strafbar und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) oder der „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB).
Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilfe, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gültigen Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat.
Erlaubt ist auch die aktive indirekte Sterbehilfe, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkürzt wird.
Selbst – wie schon ausgeführt – vorsätzliches Gewähren-lassen einer Selbsttötung fällt nur demjenigen als Mitwirkung zur Selbsttötung zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte usw.).
Meiner Meinung nach trifft das beim Masseur nicht zu!
Aber wie gesagt, ich würde dennoch berufene Retter informieren.
Auch wichtig:
Wer es unterlässt, einem Verletzten die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, erfüllt den Tatbestand der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB).
Laut OGH-Erkenntnis (OGH 14 Os 158/99) fehlt es einem Unmündigen an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können.
Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Lektor an der Vitalakademie ÖsterreichV
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
Massageausbildungen an der Vitalakademie Österreich:
Das ist eine sehr interessante, aber auch zugleich unangenehme Frage. Ich mache derzeit auch eine Ausbildung zum Masseur. So eine Frage wäre für mich auch sehr unangenehm.
Als Physiotherapeut oder Masseur kommt es öfters vor, dass uns Menschen von ihrem intimen und privaten Leben erzählen. Eine solche Situation ist allerdings bisher noch nicht in meiner Praxis aufgetaucht. Den Ratschlag, das Gespräch zu suchen und zur professionellen Hilfe zu raten, erachte ich aber in jedem Fall als sinnvoll.