Mitglieder der Arbeiterkammer (AK) erhalten durch ihre Interessenvertretung – in Österreich sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder[1] der Arbeiterkammer – unter anderem auch Bildungsförderungen.
Eine der AK-Bildungsförderungen ist der AK-Bildungsbonus.
Die neun Bundesländer-AK fördern unter diesem Titel recht unterschiedlich aber in der Regel einen Teil der Kurskosten (mehrheitlich 40 – 50 %) bis zu einer maximalen Grenze von mehrheitlich 100 – 130 EUR pro Jahr.
Damit soll berufliche Weiterbildung gefördert werden – eine an sich lobenswerte Bemühung.
Der große Schönheitsfehler: gefördert werden nur ausgewählte Kurse an BFI, WIFI und an den Volkshochschulen – also bleiben die sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen unter sich und werden mit dem Geld der Arbeitnehmer[2] nur Kurse gefördert, die vom BFI (der Bildungseinrichtung der AK) und WIFI (das Wirtschaftsförderungsinstitut ist die Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer) angeboten werden.
Zur Information: in Österreich gibt es etwa 2.000 Bildungsanbieter, viele davon in der Erwachsenenbildung und mit einem reichhaltigen Angebot an beruflicher Weiterbildung.
Resümee: den Bildungsbonus zahlen alle Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen – Nutzer sind wieder einmal nur die AK selbst und das politische Pendant – das WIFI.
Für mich besonders krass, ich bin natürlich Pflichtmitglied der Arbeiterkammer – so wie meine KollegInnen in unserer Bildungseinrichtung auch – und stehe im Wettbewerb mit BFI und WIFI – zahle also mit einem Teil meines monatlichen Einkommens meinem Mitbewerb einen Teil seiner Kurskosten bzw. einen Teil der Kurskosten von TeilnehmerInnen die aus diesem Grund das BFI und das WIFI und nicht unser Kursangebot wählen.
Ist das gerecht?
Rückfragen:
Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at
http://stieger.online
[1] Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
[2] Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (das ist das monatliche Bruttoentgelt) bis zur Höchstbeitragsgrundlage.