Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) regelt eindeutig:
§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
– Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, |
– Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
– erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
Die mit der Berufsreifeprüfung (kurz: BRP) erworbenen Berechtigungen entsprechen – im Gegensatz zur Studienberechtigungsprüfung – jenen einer normalen Reifeprüfung (AHS-, BHS-Matura).
Die erfolgreich absolvierte BRP ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.
Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich und ermöglicht die Einstufung in den gehobenen Dienst im Bundesdienst.
Das Modell Berufsmatura – Lehre mit Berufsreifeprüfung – (eine Kombination von Lehre und BRP) ermöglicht Lehrlingen die Vorbereitung auf die BRP begleitend zur Lehre.
Seit 2011 sind die Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung in
kompetenzorientiert durchzuführen.
Dazu kommt die Prüfung aus dem Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
Die letzte Teilprüfung darf nicht vor dem vollendeten 19. Lebensjahr abgelegt werden.
Weitere Informationen zur Berufsreifeprüfung finden sich hier:
http://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/berufsreifepruefung.php
Rückfragen bitte an:
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
martin.stieger@liwest.at
[1] eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben
[2] Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
[3] eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
Sehr informativ!
Ich möchte einige vorbereitende Kurse zu meiner Berufsreifeprüfung machen. Ich wusste gar nicht, dass man damit auch an Universitäten kann. Ich möchte an eine Fachhochschule.
ja, mit der Berufsreifeprüfung können Sie auch Universitäten ein Regelstudium beginnen. Sie haben damit die allgemeine Universitätsreife erworben.