Probleme für AbsolventInnen aus FH-Lehrgängen zur Weiterbildung müssen endlich durch klare Formulierungen im UG 2002 und den Gewerbezugangsverordnungen gelöst werden

Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage  Probleme machte. Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert: Anerkennung von Prüfungen § 78. (1) Auf Antrag…