Das Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006) BGBl. I Nr. 120/2006 wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 geändert und aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nunmehr die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“:
Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)[1]
Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen nun laut Gesetz dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.
Ziel ist die Aufwertung der Qualifikation der österreichischen Ingenieure und Ingenieurinnen durch Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und Herstellung besserer (internationaler) Vergleichbarkeit mit anderen Qualifikationen.
Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen sollen sich dabei insbesondere folgende Vorteile ergeben:
- Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,
- Unterstützung bei der Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen internationaler Ausschreibungen,
- Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insb. im europäischen Kontext,
- Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens (auch als österreichisches „best practice“ zur Ratsempfehlung 2012/C 398/01).
Nicht zuletzt wegen einer ein wenig missverständlichen Presseaussendung[2] ist nun der Eindruck entstanden, Ingenieure würden künftig hin dem akademischen Grad Bachelor gleich gestellt sein.
Schon am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing.) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.
Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.
Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.
Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!
Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.
Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.
Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.
Das Ingenieurgesetz 2017 soll mit 01. Mai 2017 in Kraft treten und dann sind der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft oder wie das Gesetz es formuliert: dass die
„Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.“
NQR-Qualifikationsniveaus[3]
§ 3 (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).
(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.
[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00373/fname_565719.pdf
[2] http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161012_OTS0262/nationalrat-beschliesst-aufwertung-des-ingenieurtitels
[3] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016
siehe auch http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004849&ShowPrintPreview=True
„Das Ingenieurgesetz 2017 soll mit 01. Mai 2017 in Kraft treten und dann sind der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft“.
Dazu möchte ich folgendes erwähnen: Unabhängig davon wie die Formulierungen dargestellt werden, handelt es sich beim Abschluss einer HTL um eine Diplomprüfung (Die das Wisse einer Reifeprüfung voraussetzt) und ist somit eine Reife- und Diplomprüfung in einer Fachrichtung. Diese ersetzt zwar die Lehrzeit, aber nicht die Lehrabschlussprüfung. Somit gibt es hier keine Berufsausbildung. Aufgrund von gesetzlichen Regelungen ist es möglich mit dieser Diplomprüfung bestimmte Berufe ausüben zu dürfen. (Vergleiche: Man ist nach einem Medizinstudium auch nicht vom beruf Arzt).
Weiteres ist folgendes anzumerken nach dem Ing-Gesetz 2006:
„eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse
auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden
können, oder“
D.h., es geht darum, eine fachbezogene Praxis vorzuweisen und nicht um eine berufliche Praxis, da die Fachlichkeit im Vordergrund steht. Es ist irrelevant, ob die Ausübung im Folge eines Berufes erfolgte. Der Beruf ist irrelevant. Wie bereits erwähnt, schließt eine HTL mit einer Reife- und Diplomprüfung ab und gesetzliches Regelungen ermöglichen mit diesem Abschluss die Ausübung bestimmter Berufe. Die Diplomprüfung ersetzt keine Lehrabschlussprüfung, jedoch die Lehrzeit. Somit ist es keine Berufsausbildung, sondern eine Diplomausbildung in einer Fachrichtung die dazu berechtigt bestimmte Berufe ausüben zu dürfen. Deshalb heißt es auch BERUFSBILDENDE höhere Schule.
Ingenieur (Ing.) nach Meisterprüfung
https://www.youtube.com/watch?v=Q5bcMuutswI&t=3s