Bis morgen 21. Mai 2021 läuft noch die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden.
Ich versuche eine Zusammenfassung:
- es wird ein „Weiterbildungsbachelor“ geschaffen
- dieser auch ohne Universitätsreife mit Vorqualifikationen (z.B. Berufserfahrung) zu absolvieren sein
- der bestehende „Weiterbildungsmaster“ wird neu positioniert,
- völlige Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien
- Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor-und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium sind durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet
Es wird künftig folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge – geben:
- Bachelor of Continuing Education (BCE)
- Master of Continuing Education (MCE)
Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger:
- Bachelor Professional (BAP)
- Master Professional (MAP)
Folgende akademische Grade sind auch möglich:
- Master of Business Administration (MBA)
- Master of Law (LL.M.)[1]
- Executive Master of Business Administration (EMBA)
Die Bachelorstudien müssen 180 ECTS aufweisen, 60 ECTS können aus Weiterbildungsstudien angerechnet werden, 60 ECTS aus der Berufsbildung, aber insgesamt nicht mehr als 90 ECTS.
Die Masterstudien müssen 120 ECTS aufweisen, oder auch in Ausnahmefällen (§ 56 Abs. 8 Z 2 bis 4 UG neu, das sind der LL.M., der MBA, der EMBA) weniger, wenn sie in den Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender einschlägiger ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Zulassungsvoraussetzung für einen BCE oder BAP ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation (Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule wie einer Handelsschule, ein Lehrabschluss oder auch nur Berufserfahrung)
Zulassungsvoraussetzung für den MCE, MAP, MBA oder LL.M. ist ein Bachelorstudium mit 180 ECTS, für den LL.M. muss es ein rechtswissenschaftlicher Bachelor sein.
Zulassungsvoraussetzung für den EMBA kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation sein, die Zulassung zu diesem Hochschul- oder Universitätslehrgang ist also auch ohne Bachelor möglich.
Aus heutiger Sicht ist auch mit einem absolvierten EMBA ohne Bachelorstudium zuvor die Zulassung zum Promotionsstudium möglich.
Siehe auch:
- Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)
- Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung
Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.
Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium
[1] Nur an (Privat)Universitäten und Privathochschulen, nicht (mehr) an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen möglich
Hallo Herr Professor, ist abzusehen, ob und zu welchen Bedingungen die bisherigen Master der Weiterbildung den Regelstudien ex post gleichgestellt werden könnten?
das ist eine sehr gute Frage.
Da der MBA der Berufsbildung neu nur mit einem Bachelorstudium davor absolviert werden kann, der EMBA aber auch auf Grund berufspraktischer Kenntnisse, ist allenfalls beides möglich – da der VwGH die Zulassung zur Promotion mit einem Abschluss nach einem Lehrgang der Weiterbildung aber verneint hat, wird das auch nicht durch die neuen gesetzlichen Regelungen geheilt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen wir von einer Gleichstellung nur der Absolventinnen der künftigen Hochschul- und Universitätslehrgänge ausgehen.
Grundsätzliche Fragen bleiben derzeit unbeantwortet:
So wird zwar angeführt, dass prinzipiell ein Doktorat nach einem Master der Weiterbildung möglich sein wird, aber nach doch einem guten Jahrzehnt der MBA & Co- welche ja ohne vorherigem Bachelor begonnen werden konnten- sind wohl tausende Menschen auf dem „Bildungsmarkt“ die noch keine eindeutige Antwort erhalten haben, ob der Weg zum Dr/Phd auch für sie möglich sein wird.
Weiter ist aus meiner Sicht auch zu beantworten ob ein „Downgrade“ möglich sein wird. Im Sinne einer echten Durchlässigkeit sollte auch geklärt werden, wie weit jemand mit einem erworbenen Mastergrad der Weiterbildung ohne regulär erworbenene Studienberechtigung dazu berechtigt ist nachfolgend ordentliches Studium auf Bachelor-Niveau aufzunehmen.
Und abschließend auch noch die Berufsrelevanz: Wird mit dieser Reform der Mastergrad der Weiterbildung (mit oder ohne Bachelor im Vorstudium) auch für den guten alten österreichischen „A-Posten“ anerkannt werden (können)?
danke für die Frage:
Bis jetzt ist die Promotion mit einem Mastergrad der Weiterbildung nicht möglich, das hat der VwGH eindeutig so entschieden.
https://martinstieger.blog/2020/01/10/mit-einem-osterreichischen-mastergrad-der-weiterbildung-promovieren/
Künftig wird man mit einem MBA, LL.M., EMBA und – wenn sie so kommen – MAP und MCE promovieren können.
Für MBA, LL.M., MAP und MCE ist aber ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zugangsvoraussetzung, lediglich der EMBA kann auch ohne Bachelor mit berufspraktischen Vorbildungen (z.B. Meisterprüfung) absolviert werden, muss aber 120 ECTS umfassern.
Wird der MBA und LL.M. mit weniger als 120 ECTS absolviert, was künftig möglich sein wird, wird die Promotionsreife wohl nicht gegeben sein.
Das heißt die bisherigen Masterabsolventen (ohne Bachelor) werden den EMBA mit 120 ECTS absolvieren müssen und können auf diesen ECTS anrechnen lassen, wobei ein gesetzliches Anrechnungsmaximum zu beachten sein wird.
Die Bachelorstudien der Weiterbildung (BAP, BCE) – und das fördert die Durchlässigkeit – können auch ohne allgemeine Hochschulreife (Matura) mit z.B. HAS-Abschluss, Meisterprüfung usw. aufgenommen werden und ist keine allgemeine Hochschulreife dafür notwendig.
In diesen Bachelorstudien können 60 ECTS aus Vorstudien und 60 ECTS aus Berufsbildung (aber insgesamt nicht mehr als 90 ECTS) angerechnet werden.
Auch deutsche Bachelorstudien können u. U. ohne Matura aufgenommen werden, z.B. an meiner Allensbacher Hochschule und können hier auch Masterabsolventen der Weiterbildung ein Bachelorstudium mit Anrechnungen absolvieren – sogar im Regelstudium!
Da wir diese Studien Online anbieten, auch für Österreicher interessant.
Die A-Wertigkeit wird mit den neuen Weiterbildungsgraden gegeben sein, mit den „alten“ allerdings nicht.
Daher sollten sich die Absolventen aus den bisherigen Lehrgängen der Weiterbildung über „Nachhollaufbahnen“ individuell beraten lassen.
Im Juni soll es noch zur Abstimmung im Ministerrat und zur Abstimmung im zuständigen NR-Ausschuss kommen, dann wissen wir sicher auch noch mehr.
Gerade die akademischen Grade nach diesen künftigen Lehrgängen der Weiterbildung BAP, BCE, MAP und MCE werden derzeit noch heftig diskutiert.