GrundsĂ€tzlich ist fĂŒr Bildungskarenz und Bildungsteilzeit jede WeiterbildungsmaĂnahme zulĂ€ssig, die nicht dem Freizeitbereich zuzuordnen ist:
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/bildungskarenz.html
Im Rahmen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit können ordentliche Studien (Regelstudien) oder auĂerordentliche Studien (LehrgĂ€nge der Weiterbildung) absolviert werden.
Gesetzliche Grundlagen:
- 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)
- 26 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Der Nachweis des AusmaĂes der WeiterbildungsmaĂnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen fĂŒr Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, fĂŒr die keine lĂ€ngere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
Der Nachweis dieser Wochenstunden kann mittels nachgewiesener ECTS erfolgen:
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis ĂŒber die Ablegung von PrĂŒfungen aus Pflicht- und WahlfĂ€chern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im AusmaĂ von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der DiplomprĂŒfung oder des Rigorosums oder BestĂ€tigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
Da im § 3 StudFG von ordentlichen Studien gesprochen wird, ist die Frage zulĂ€ssig, inwieweit im Rahmen eines auĂerordentlichen Studiums erbrachte ECTS ebenfalls zum Nachweis der Wochenstunden herangezogen können.
Die Antwort:
der § 51 Abs. 2 Z 26 UnivG regelt die Anwendung der ECTS fĂŒr alle Studien:
Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des EuropĂ€ischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden
Da in den österreichischen Studien (gleich ob ordentliche oder auĂerordentliche) ECTS zur Bestimmung der Studienleistungen verwendet werden, ist der Nachweis Ihrer Wochenstunden mittels ECTS aus einem auĂerordentlichen Studium jedenfalls zulĂ€ssig.
11 AVRAG Bildungskarenz
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes fĂŒr die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das ArbeitsverhĂ€ltnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frĂŒhestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht ĂŒberschreiten darf. Bei der Vereinbarung ĂŒber die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes RĂŒcksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein fĂŒr den Arbeitnehmer zustĂ€ndiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz fĂŒr die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten ArbeitsverhĂ€ltnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete ArbeitsverhĂ€ltnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine BeschĂ€ftigung zum selben Arbeitgeber im AusmaĂ von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten ArbeitsverhĂ€ltnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach RĂŒckkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der MindestbeschĂ€ftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2) FĂŒr den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige BezĂŒge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988) und fĂŒr RechtsansprĂŒche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, fĂŒr den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der MaĂgabe, daĂ anstelle des Begriffes âKarenzâ der Begriff âBildungskarenzâ tritt.
(3) FĂŒr die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden BeschĂ€ftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VĂ€ter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines PrĂ€senzdienstes gemÀà § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemÀà §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemÀà § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung ĂŒber die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) FĂŒr die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen ĂŒber eine Bildungsteilzeit nach § 11a und ĂŒber eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach MaĂgabe der folgenden SĂ€tze zulĂ€ssig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulĂ€ssige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz fĂŒr die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen AusmaĂ des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Wird das ArbeitsverhĂ€ltnis wĂ€hrend einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemÀà § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das fĂŒr den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebĂŒhrende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist fĂŒr die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der MaĂgabe anzuwenden, daĂ das ArbeitsverhĂ€ltnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
26 AlVG
(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemÀà § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemÀà § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfĂŒllen, gebĂŒhrt fĂŒr die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemÀà § 3 Abs. 1 KBGG, bei ErfĂŒllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. | Bei einer Bildungskarenz gemÀà § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden WeiterbildungsmaĂnahme nachgewiesen werden. Das AusmaĂ der WeiterbildungsmaĂnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen fĂŒr Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, fĂŒr die keine lĂ€ngere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die WeiterbildungsmaĂnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusĂ€tzliche Lern- und Ăbungszeiten in einem AusmaĂ erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. | |||||||||
2. | Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemÀà § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfĂŒgig beschĂ€ftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden. | |||||||||
3. | Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhĂ€ngig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt lĂ€ngstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die WeiterbildungsmaĂnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur HĂ€lfte auf die Bezugsdauer fĂŒr Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben auĂer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen. | |||||||||
4. | Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten ArbeitsverhÀltnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschÀftigt gewesen sein; bei einem befristeten ArbeitsverhÀltnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschÀftigt gewesen sein. Zeiten, die gemÀà § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger BeschÀftigung zu werten. | |||||||||
5. | Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis ĂŒber die Ablegung von PrĂŒfungen aus Pflicht- und WahlfĂ€chern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im AusmaĂ von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der DiplomprĂŒfung oder des Rigorosums oder BestĂ€tigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhĂ€ngig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch BestĂ€tigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld fĂŒr die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemÀà Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berĂŒcksichtigungswĂŒrdige GrĂŒnde fĂŒr die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren sind. |
(2) Zeiten, die fĂŒr die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berĂŒcksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer BeschĂ€ftigung oder einer selbstĂ€ndigen ErwerbstĂ€tigkeit gebĂŒhrt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daà § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (GeringfĂŒgigkeit) zutrifft.
(4) Die Lösung des DienstverhÀltnisses durch den Arbeitgeber wÀhrend der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der GewÀhrung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemÀà § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemÀà § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der GewÀhrung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfĂ€hig ist, eine Freiheitsstrafe verbĂŒĂt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der MaĂgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter FahrlĂ€ssigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (RĂŒckforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der MaĂgabe, daĂ an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden ErsatzkrĂ€fte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschĂ€ftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemÀà § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
Die LehrgĂ€nge der Weiterbildung des Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland, die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung AG in Fernlehre, also zeit- und ortsunabhĂ€ngig und somit sehr gut neben familiĂ€ren oder anderen Betreuungspflichten absolviert werden können, eignen sich vorzĂŒglich fĂŒr die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit: http://asasonline.com
genau mit diesem problem muss ich mich gerade persönlich befassen.
antrag auf weiterbildungsgeld abgelehnt, aufgrunddessen auĂerordentliche studien nicht wie ordentliche behandelt werden. (laut ams)
ich bitte sie also, falls sie diesbezĂŒglich noch andere infos haben, als die hier genannten, mich zu kontaktieren. damit wĂ€re mir sehr geholfen.
danke im voraus,
eine verzweifelte auĂerordentliche studentin
carmendlx@live.at
Sehr geehrte Frau Schwitzer,
danke fĂŒr Ihren Kommentar, auch wenn er mich verblĂŒfft, kann ich die Ablehnung sehen? WĂ€re gut, wenn wir diese schriftlich hĂ€tten, denn Weiterbildungsgeld mit dem Hinweis abzulehnen, auĂerordentliche Studien wĂ€ren nicht wie ordentliche zu behandeln, ist rechtlich nicht haltbar.
Es kann sein, dass der Nachweis des Erfolgs mittels ECTS diskutiert werden kann, dann kann er immer noch mit den erfolgreich absolvierten Stunden nachgewiesen werden. Ich sende Ihnen gleich noch meine EMail und sehe, was ich machen kann, wenn ich Ihre Unterlagen habe.
Mit den besten GrĂŒĂen
Martin Stieger
gerade damit muss ich mich gerade befassen.
antrag auf weiterbildungsgeld abgelehnt. aufgrunddessen auĂerordentliche studien nicht behandelt werden, wie ordentliche. (laut ams)
wenn sie also diesbezĂŒglich noch mehr informationen haben, als die hier genannten, bitte ich sie, mich zu kontaktieren. mir wĂ€re damit sehr geholfen.
liebe grĂŒĂe,
eine verzweifelte auĂerordentliche studentin
carmendlx@live.at