In Österreich dürfen Mediatorinnen/Mediatoren selbständig arbeiten, wenn sie nach einer entsprechenden Ausbildung in die Liste der MediatorInnen beim Bundesministerium für Justiz (BMfJ) eingetragen sind: http://www.mediatoren.justiz.gv.at/mediatoren/mediatorenliste.nsf/docs/home
Voraussetzungen für die Eintragung:
- Antrag an das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7, 1070 Wien - Mindestalter 28 Jahre
- fachliche Qualifikation
- Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
- Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
- Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Fachlich qualifiziert ist, wer
- auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
- die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
- ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.
Die Ausbildung ist tunlichst in eingetragenen Ausbildungseinrichtungen – inkl. Universitäten – zu absolvieren.
MBA Mediation (in Fernlehre):
Es gibt auch die Möglichkeit die Ausbildung zur Mediatorin, zum Mediator, eingebettet in einem Masterlehrgang der Weiterbildung (MBA Mediation) zu absolvieren. Die über die reine Mediation hinausgehenden Inhalte des MBA-Lehrgangs werden zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre angeboten.
Nähere Infos: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-mediation.html
Der Inhalt der Ausbildung der MediatorInnen ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).
Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.
Verkürzte Ausbildung für
- Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach;
- Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach;
- Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung;
- Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis.
Fachliche Qualifikation: ZivMediatG
§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.
§ 24. (1) Das Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen.
(2) Der Bewerber hat den
– Inhalt der Ausbildung,
– Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und
– die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun.
Bei einer Ausbildungseinrichtung ist nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.
(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichen-falls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen
1. | der theoretische Teil: | |||||||||
a) | eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder; |
|||||||||
b) | Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze; |
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c) | Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen; |
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d) | Konfliktanalysen; | |||||||||
e) | Anwendungsgebiete der Mediation; | |||||||||
f) | Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen; | |||||||||
g) | ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators; | |||||||||
h) | rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen; |
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2. | der anwendungsorientierte Teil: | |||||||||
a) | Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion; |
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b) | Peergruppenarbeit; | |||||||||
c) | Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation. |
(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).
Ausbildung gem. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV
Ausbildungsinhalt | Mindesteinheiten |
Teil 1 Theoretischer Teil | |
Summe Teil | 200 |
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 12 |
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 26 |
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
4. Konfliktanalysen | 15 |
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation | 20 |
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken | 20 |
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation | 15 |
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen | 40 |
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge | 20 |
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil | |
Summe Teil | 165 |
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 40 |
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion | 58 |
3. Peergruppenarbeit | 24 |
4. Fallarbeit | 17 |
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) | 26 |
Gesamtsumme | 365 |
Ausbildungsinhalt Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach | Mindesteinheiten |
Teil 1 Theoretischer Teil | |
Summe Teil | 136 |
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
4. Konfliktanalysen | 14 |
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation | 18 |
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken | 20 |
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation | 12 |
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen | 0 |
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge | 8 |
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil | |
Summe Teil | 84 |
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 20 |
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion | 32 |
3. Peergruppenarbeit | 10 |
4. Fallarbeit | 6 |
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) | 16 |
Gesamtsumme | 220 |
Ausbildungsinhalt für Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach | Mindesteinheiten |
Teil 1 Theoretischer Teil | |
Summe Teil | 136*) |
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
4. Konfliktanalysen | 14 |
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation | 18 |
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken | 20 |
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation | 12 |
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen | 8 |
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge | 0*) |
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil | |
Summe Teil | 84 |
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 20 |
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion | 32 |
3. Peergruppenarbeit | 10 |
4. Fallarbeit | 6 |
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) | 16 |
Gesamtsumme | 220*) |
*) Für Ziviltechniker zusätzlich 8 Mindesteinheiten
Ausbildungsinhalt für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis | Mindesteinheiten |
Teil 1 Theoretischer Teil | |
Summe Teil | 136 |
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 12 |
4. Konfliktanalysen | 10 |
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation | 18 |
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken | 5 |
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation | 12 |
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen | 35 |
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge | 12 |
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil | |
Summe Teil | 84 |
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 20 |
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion | 32 |
3. Peergruppenarbeit | 10 |
4. Fallarbeit | 6 |
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) | 16 |
Gesamtsumme | 220 |