Immer wieder erreichen mich Fragen zur Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nach einem facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters.
Daher auch hier meine Antwort:
Grundsätzlich kann die fachliche Qualifikation für Immobilienmakler und -verwalter der Gewerbebehörde durch einen MBA mit der Spezialisierung Immobilienmanagement oder einen entsprechenden Expertenlehrgang nachgewiesen werden.
Siehe dazu die Bestimmung in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003:
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)
Die fachliche Tätigkeit – also die Berufspraxis müssen allerdings auch noch nachgewiesen werden.
der § 1 Abs. 2 Immo-VO dazu: Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.
Manche Gewerbebehörden führen das Verfahren zur Erteilung der Gewerbeberechtigung nicht nach § 18 GewO sondern nach § 19 (individuelle Befähigung) ab, weil unter der Bestimmung „Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges“ – grammatikalisch interpretiert – nicht auch die Zeugnisse eines „Lehrgang universitären Charakters“ mitgemeint sind, obgleich sowohl der UL als auch der LuC akademische Lehrgänge der Weiterbildung darstellen und materiell rechtlich hier kein Unterschied besteht.
Rechtslage:
Im Erkenntnis vom 30.11.2006, Zl. 2005/04/163, hat der VwGH unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Beurteilung gem. § 19 GewO bilden, ob die für die GewO erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden.
Es stellt also lediglich ein formales, kein inhaltliches Problem dar, dass zwar ein Universitätslehrgang und nicht auch ein Lehrgang universitären Charakters (beide Lehrgänge folgen den selben studienrechtlichen Bestimmungen) in der Immobilientreuhänder-VO angeführt ist. Es ist also davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs 1 GewO erfüllt sind, so dass jedenfalls die individuelle Befähigung nach positivem Abschluss des Lehrgangs universitären Charakters „Immobilienmanagement“ und zusätzlicher einjähriger fachlicher Tätigkeit iSd § 19 GewO gegeben ist.
Ganz allgemein gilt für die Verwaltung, dass, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass eine Bestimmung zur Anwendung kommt (siehe unter anderem VwGH Erkenntnis vom 27.2.1992, GZ 92/02/0033; Schlagwort „gebundenes Ermessen“).
Die Gewerbeberechtigung (Makler und Verwalter) ist daher im vollen Umfang zu erteilen, wenn der positive Abschluss des Lehrgangs Immobilienmanagement und eine facheinschlägige einjährige Praxis nachgewiesen werden können!
Stellungnahme des BMWA:
Durch die oberste Gewerbebehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, wurde eindeutig und ohne Zweifel in einer Stellungnahme vom 27.3.2007 (BMWA-30.599/0098-I/7/2006) zur Frage der Facheinschlägigkeit des Lehrgangs universitären Charakters Immobilienmanagement und dabei zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt und in Verbindung mit einer einjährigen einschlägigen Tätigkeit für den Befähigungsnachweis ausreichen, festgestellt:
„Die Inhalte erscheinen durchaus facheinschlägig, in Verbindung mit der zusätzlich erforderlichen einjährigen Praxis würden allfällig gegenüber der reinen Befähigungsprüfung noch existierende Defizite sicherlich ausgeglichen werden.“
In einer zweiten Stellungnahme vom 08.08.2008 (BMWA-30.599/0199-I/7/2008) wurde zudem nochmals festgestellt, dass die Einholung von Sachverständigengutachten durch die zuständige Gewerbebehörde nicht erforderlich ist, weil schlussendlich die Gewerbebehörde selbst, ohne unnötige Verlängerung des Verfahrens, über die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsganges zu entscheiden hat, wobei auf die Feststellung der Oberbehörde verwiesen werden kann.