Die Eintragung britischer Grade nach dem Brexit (British exit) war bereits Thema in meinem Blog – wenn es zu keiner Verlängerung kommt – erfolgt er am 29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit – werden von britischen Hochschulen verliehene akademisch Grade in Österreich nicht mehr in öffentlichen Urkunden eingetragen:
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Mein Rat: lassen Sie einen Ihnen verliehenen britischen akademischen Grad sicherheitshalber noch bis zum 29. März in öffentlichen Urkunden eintragen, danach ist diese Möglichkeit wohl nicht mehr gegeben.
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
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