Als Referent zum Thema Berufsrecht werde ich immer wieder gefragt, wie denn das so sei mit einer Berufsausübung als selbständiger Trainer.
Nun, wer sich als Trainer (Halten von Seminaren und/oder Vorträgen) selbständig machen will, unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 GewO ist die Ausübung eines „Unterrichts“ vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Die reine Trainertätigkeit fällt eindeutig deshalb nicht unter eine Gewerbeausübung weil die Lehre und der Unterricht in Österreich verfassungsrechtlich privilegiert sind:
– Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867)
– Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:
Unterricht heißt:
- Wissensvermittlung
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung,
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Gewerbeausübung heißt:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung
- geschuldet wird ein Erfolg
Also kurz gesagt, kein Gewerbeausübung durch einen Trainer, der nur sich selbst organisiert und vorträgt.
Für Trainertätigkeiten ist kein Gewerbe anzumelden und kann auch keine Gewerbeberechtigung erlangt werden. Trainer üben ihre Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige aus.
Steuerliches und Sozialversicherungsrechtliches dazu finden Sie hier:
Bei den Seminarunterlagen soll man natürlich fremdes Wissen respektieren und ordentlich zitieren:
http://martinstiegerblog.com/2014/02/05/die-10-gebote-des-richtigen-zitierens/
Allerdings: wenn der/die Trainer/in auch andere Referenten organisiert, ist eine Gewerbeberechtigung nötig.
Wer also Seminar- und Vortragsveranstaltungen auch für andere Vortragenden organisiert, benötigt z.B. einen Gewerbeschein „Organisation von Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ – das ist ein freies Gewerbe und deckt die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab: so z.B. die Koordination der Trainer, das Versenden von Teilnahmebestätigungen, das Austeilen von Schulungsunterlagen, den technischer Support vor Ort und fallen dafür für einen Einzelunternehmer (z.B. in OÖ) EUR 100,– an Kammerbeiträgen im Jahr an (die Mitgliedsbeiträge werden durch die einzelnen Länder-Kammern festgesetzt).
Je nach Art der geplanten Tätigkeit können auch freie Gewerbe (dh es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich) rechtlich in Frage kommen wie z.B.:
Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit unter Anwendung kinesiologischer Methoden
oder
Erstellung und Umsetzung von Trainingskonzepten für sport- und gesundheitsbewusste Personen sowie Organisation von Seminaren und Sportveranstaltungen unter Ausschluss jeder den Ärzten vorbehaltenen bzw. unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit.
Hat dies auf Berufsverband der Soziologinnen und Soziologen Österreichs rebloggt.
Guten Tag,
mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag gelesen. Ich suche schon seit längerem eine Möglichkeit neue Kompetenzfelder (Change-Management, Leadership) im Rahmen meiner Tätigkeit (Unternehmensberaterin für Marketing) einzubinden. Wäre dies im Rahmen einer Trainertätigkeit möglich? Oder müsste hierzu eine zusätzliche Gewerbeerweiterung auf die Bereiche Unternehmensführung und – organisation durchführen? Inhaltlich beschränke ich mich derzeit auf das Vermitteln von Wissen.
Habe ich Ihren Beitrag richtig interpretiert?
Im Rahmen unterrichtlicher Tätigkeit müssen Sie den Gewerbeschein nicht erweitern – richtig, also Change-Management und Leadership vortragen und in work shops vermitteln geht als Unterricht – beste Wünsche für gutes Gelingen