Heute wurde ich wieder angefragt:
Ist es eigentlich strafbar falsche akademische Titeln zu führen? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das beantworten könnten.
Antwort:
Zur Frage der falschen Titelführung gibt es tatsächlich eine Strafbestimmung im § 116 Universitätsgesetz 2002.
Absatz 1 besagt, dass derjenige, welcher vorsätzlich
eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
eine Verwaltungsübertretung begeht, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1.von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
2.von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
3.nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4.nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
eigentlich kann sich jeder in Österreich einen Titel an eignen, da er ja nicht strafbar ist wie in
Deutschland. Verwaltungsstrafe kann sich ja jeder leisten, der einen Vorteil aus seinem
angeeigneten Titel zieht,
§ 116 UG: (1) Wer vorsätzlich
1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
bedeutet ja nicht, dass man die Srafe zahlt und dann den Titel weiter führen darf!
Wird aus der falschen Titelführung ein Vorteil gezogen, können z.B. Mitbewerber dagegen auch mit einer UWG-Klage vorgehen und dann wird es richtig teuer.
Herr Stieger, liebe Mitleser,
meine Frage sollte ebenfalls zum Titel dieses Themas passen.
Eigentlich ist ja in der jeweiligen Urkunde gesetzlich genau geregelt, wie ein akadmischer Grad, und mit welcher Abkürzung, zu führen ist.
In der Praxis hält sich aber gefühlt kaum jemand daran. Gerade ein Mag. steht fast immer alleine, obwohl hier meist auch ein Zusatz wie .art, rer. nat., rer. soc. sec. und Co dazu gehört.
In Österreich gibt es dazu sogar eine offizielle Anmerkung: „Es haben sich in der Praxis verkürzte Formen eingebürgert, gegen die keine Bedenken bestehen, solange sie weder zu Verwechslungen noch zu falschen Annahmen über die betreffende Person führen.“ (Quelle: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Studium/Anerkennung/Akademische-Grade/Führung-akademische-Grade.html)
Mich würde interessieren, wie ihr dies handhabt und was ihr generell davon haltet?
Gerade der Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) ist doch sehr lang. Ich gebe diesen zwar ohnehin nur sehr selten an, wenn dann, aber nur in exakt dieser vorgegebener Form. Neulich hatte ich Kontakt mit einem Regierungsgebäude, welche mich im Konto unaufgefordert als „DI“ angelegt hat. Daher frage ich mich, ob man diesen bei halbwichtigen Angelegenheiten generell unbedenklich in gekürzter Form angeben kann.
Dank.
gute Frage,
grundsätzlich sind die Bezeichnungen so zu führen wie in der Verleihungsurkunde.
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) ist in der Tat lange und wird daher sicher auch kein Problem daraus erwachsen, wenn jemand die Kurzbezeichnung DI einträgt, wobei diese keine offizielle Abkürzung darstellt.