An der Johannes Kepler Universität Linz[1] meinte einmal mein Strafrechtsprofessor zu mir, es sei besser Sex mit Claudia Schiffer[2] zu haben, als darüber zu lesen und führte aus, dass man eine Hausdurchsuchung erleben müsse um selbst zu erkennen, wie wichtig dabei die Einhaltung der strafprozessrechtlichen Vorschriften sei, weil eine Hausdurchsuchung einen unglaublichen Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten darstellen würde und sich leider erkennende und ermittelnde Behörden oft nicht an das Gesetz halten würden.[3]
Das motivierte mich in einer kleinen wiss. Arbeit einige Verhaltensregeln vorzuschlagen, bei Befolgung derer der massive Grundrechtseingriff zumindest glimpflicher erfolgen könnte und sollte.
Hier ein Auszug daraus.
Ich versuchte die gesetzlichen Grundlagen mit den Erfahrungen von Betroffenen einer Hausdurchsuchung, Mitwirkenden und Rechtsfreunden abzugleichen. Die vorhandene Literatur und gerichtliche Entscheidungen werden dabei überblicksartig mitverwendet.[4]
1. Die Hausdurchsuchung
1.1. Allgemeines:
Strafrechtliche Ermittlungen laufen schon lange nicht mehr sang- und klanglos im stillen Kämmerlein der Justiz ab.
Immer öfter macht die Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen in Wirtschafts-kriminalfällen[5] von der Möglichkeit einer Hausdurchsuchung[6] Gebrauch.[7]
Auch Politiker und Behörden finden sich immer öfter auf den Durchsuchungs-aufträgen der Staatsanwaltschaften wieder. Jüngst wurde die Kärntner Landesregierung von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) besucht.[8]
Hausdurchsuchungen können sich allerdings nicht nur aufgrund der Strafprozessordnung zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten ergeben.
Auch Finanzstrafbehörden haben das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung, die Räumlichkeiten von Abgabenschuldnern zu durchsuchen. Hierzu ermächtigt werden sie durch das geltende Finanzstrafgesetz.[9] Das im Zuge einer finanzstrafrechtlichen Strafverfolgung angewandte Zwangsmittel der Hausdurchsuchung kann sowohl im verwaltungsbehördlichen (finanzstraf-behördlichen) als auch im gerichtlichen (Finanz)Strafverfahren eingesetzt werden.
Neben Staatsanwaltschaft und Finanzpolizei[10] haben auch die Kriminalpolizei[11], die Europäische Kommission[12], die Bundeswettbewerbsbehörde[13], die Finanzmarkt-aufsicht[14] und sogar der Rechnungshof[15] die Kompetenz, Hausdurchsuchungen durchzuführen.
Die Hausdurchsuchung[16] fällt nach der Strafprozessordnung (StPO) unter die Durchsuchung von Orten und Gegenständen.[17]
Eine Hausdurchsuchung darf nur dann stattfinden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass dabei Personen oder Gegenstände gefunden werden könnten, die für die Untersuchung im Rahmen eines Strafverfahrens wichtig sind und deren Aufenthalt der Behörde unbekannt ist. Ist der Behörde bekannt, wo sich der Gegenstand befindet, kann dieser Beschlagnahmt werden und sind somit die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung nicht gegeben.
1.2. Voraussetzungen einer HD:
Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung müssen nachfolgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Durchsuchung darf von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer richterlichen[18] Bewilligung[19] angeordnet werden.
- Sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder mindestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. In diesem Falle von “Gefahr im Verzug” sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
- Die Begründung hat die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nach ihren wesentlichen Merkmalen zu beschreiben und die in Betrecht kommende Strafbestimmung anzuführen. Weiters sind Angaben über die Art der gesuchten Beweismittel zu machen.
- Die Durchsuchung ist normalerweise nur nach vorausgegangener Vernehmung des Hausbewohners[20] zulässig. Dieser soll zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten bewegt werden.[21]
- Die an der Amtshandlung teilnehmenden Behördenorgane haben sich zu deren Beginn unaufgefordert auszuweisen.
Die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Wesen der Durchsuchung immer wieder präzisiert und ausgeführt, dass es sich hierbei um die “Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand (handelt), von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden”[22]. Nach der Rechtssprechung des VfGH[23] heißt “einen Raum durchsuchen …..dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet”.
Nach VfSlg 6528/1971 erfordert das Durchsuchen “begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse, mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden.”[24]
Der VfGH sieht nach ständiger Rechtsprechung eine Hausdurchsuchung auch schon dann durchgeführt, wenn ein bestimmtes Objekt einer Wohnung (z.B. ein Schrank) systematisch besichtigt wird.[25]
Wird eine Wohnung nur betreten (ohne weitere Durchsuchung) handelt es sich nicht um eine Hausdurchsuchung im Sinne der §§ 119 ff.
Es liegt dann allerdings ein Augenschein im Sinne des § 149 Abs. 2 vor und sind die dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beachten.[26]
Weitere Rechte der Ermittelnden warden in den Ermittlungsbefugnissen geregelt, wie z.B. zum Zwecke der Festnahme auch Grundstücke betreten und Wohnungen zwangsweise geöffnet werden dürfen.
Auch sind “Orte” als “Räume” zu verstehen, die über die mittels Art. 9 StGG oder das Hausrecht geschützte Orte hinausgehen, wie z.B. Baustellen oder Container.
Unter Fahrzeugen verstehen wir Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge, darunter Wohnwägen und Segelschiffe.
1.3. Das Überraschungsmoment:
Hausdurchsuchungen werden nicht nur bei Beschuldigten und ihren Büros[27] abgehalten.
Längst haben die Ermittler den Fokus auf Berater ausgedehnt, die über Dokumente des Beschuldigten verfügen (könnten), zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare.
Mithilfe einer Hausdurchsuchung sollen Dokumente gefunden werden, die auch eventuell für eine spätere Anklage gegen die Beschuldigten benötigt werden.
Das Überraschungsmoment einer Hausdurchsuchung sorgt dafür, dass man an Dokumente gelangt, zu denen die Behörde grundsätzlich keinen Zugang hat.[28]
Die Überraschung wird oft genutzt um auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl das Gewünschte zu erreichen, da der Betroffene überrumpelt oft auf sein jeweiliges Recht verzichtet und einer “freiwilligen Nachschau” zustimmt.
Bei Gefahr im Verzug, also wenn sonst das Ziel der Durchsuchung vereitelt werden könnte, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehl und ohne Anordnung des Staatsanwaltes von der Kriminalpolizei durchgeführt werden.
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.
Der Betroffene einer Hausdurchsuchung wird aufgefordert, bei der Durchsuchung
anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Er kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Wenn der Wohnungsinhaber während der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, wird ein erwachsenes Mitglied der Familie bzw. ein anderer Hausbewohner aufgefordert, anwesend zu bleiben.
Sind auch diese nicht anwesend, werden zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen aufgefordert, die Durchsuchung zu beobachten.
1.4. Einige Verhaltensregeln für Betroffene:
Obwohl man in den Medien immer wieder über Hausdurchsuchungen liest, ist man dann doch überrascht, wenn es einen selbst trifft.
Klopft der Staatsanwalt frühmorgens[29] an die Tür, und wird er zur Verstärkung von Sicherheitsbeamten begleitet, ist man im ersten Moment überfordert.
Woher weiß man, wie man sich im Fall des Falles verhalten soll?
Eine Grundregel vorweg: Vorauseilender Gehorsam ist ebenso schlecht wie unkooperatives Verhalten.
Auch Nervenstärke ist gefragt, den oft wird die ohnehin nicht leichte Situation dadurch verschärft, dass Beamte eingesetzt sind, die ihren Mangel an Wissen und Erfahrung durch forsches Auftreten (und Überrumpelung) wettmachen wollen.[30]
Eine Hausdurchsuchung kann gravierende Folgen für ein Unternehmen, eine Kanzlei sowie deren Geschäftspartner bzw. Kunden haben. Bankgeheimnis, Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Interessenwahrung könnten beeinträchtigt werden.[31]
Der Rat erfahrener Berater:
“Auf Zeit spielen” und die 10 Gebote bei einer Hausdurchsuchung beachten.
1.5. Die 10 Gebote bei einer Hausdurchsuchung:
1. Gebot:
Verhalten Sie sich kooperativ aber selbstbewusst: wie schon ausgeführt, ist vorauseilender Gehorsam ebenso schlecht wie unkooperatives Verhalten.
2. Gebot:
Nehmen Sie sich Zeit: Obwohl es in der konkreten Situation nicht einfach ist, gilt es, Tempo rauszunehmen.
3. Gebot:
Bewahren Sie Ruhe: Blinder Eifer schadet nur.
4. Gebot:
Lesen Sie die Anordnung zur Hausdurchsuchung genau durch. Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick – worum geht es wirklich, wer ist Betroffener – geht es um eine juristische Person, geht es um Sie?
5. Gebot:
Verzichten Sie keinesfalls auf Ihre Rechte:
Oft stellen die Beamten auf eine “freiwillige Nachschau” ab. Keinesfalls darf der Fehler begangen werden, auf Rechte zu verzichten. Das gilt sowohl für das Recht, einen Verteidiger oder eine Vertrauensperson bei Vernehmungen beizuziehen als auch für das Recht, eine freiwillige Nachschau abzulehnen.
6. Gebot:
Suchen Sie Fehler in der Anordnung zur HD: Schon mehrfach haben sich die Ermittler in der Hausnummer geirrt und mussten unverrichteter Dinge wieder abziehen. Sind das Gebäude und die Büros des Hausherrn tatsächlich das Zielobjekt der Ermittlungen, kommen sie bestimmt wieder. Binnen 24 Stunden kann man die Anordnung nachreichen.
7. Gebot:
Stellen Sie Fragen: Von den Ermittlern sind Zweck und Hintergrund der Hausdurchsuchung zu erläutern. Damit können Umfang und Dauer der Hausdurchsuchung eingegrenzt und bestimmt werden.
8. Gebot:
Lassen Sie alles versiegeln und protokollieren: Ist man der Ansicht, dass Dokumente nicht beschlagnahmt werden dürfen, kann man sie versiegeln lassen. Das Gericht entscheidet dann, ob die „Funde“ verwertet werden dürfen.
Ermittler sollten prinzipiell nie alleine gelassen werden. Jedes Gespräch und jede Beschlagnahme von Dokumenten oder Gegenständen sollten protokolliert werden. Dadurch erlangt man denselben Informationsstand wie die Behörde und kann Maßnahmen nach der Hausdurchsuchung besser entscheiden und koordinieren
9. Gebot:
Rufen Sie Ihren Anwalt an: Im Interesse des Hausherrn und der Mitarbeiter sollte so rasch wie möglich ein Rechtsanwalt gerufen werden. Dieser sorgt für Deeskalation, konstruktiv sachliche Gespräche und hilft bei Rechtsfragen.
10. Gebot:
Üben Sie den Ernstfall: Es zahlt sich für ein Unternehmen jedenfalls aus, den Ernstfall zu proben und sich im Vorfeld über die Rechte und Pflichten zu informieren.[32]
1.6. Ihre Grundrechte müssen gewahrt werden:
Eine Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmaßnahme, die in die Grundrechte des Hausherrn eingreift. Sie muss begründet, gerichtlich genehmigt und prozessrechtlich gedeckt sein. Zwischen dem Hausherrn bzw. dem Unternehmen und den Beamten entsteht ein Interessenkonflikt. Der Hausherr kann zwar (im Nachhinein) gegen die Beschlagnahme und Amtshandlungen diverse Rechtsmittel ergreifen[33], diese haben aber keine aufschiebende Wirkung.
Sprich: Beamte können eigentlich nicht davon abgehalten werden, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Mitwirkungspflicht des Hausherrn besteht allerdings keine.
Eine Hausdurchsuchung stellt eine Ausnahmesituation dar. Die Beamten erscheinen in der Regel frühmorgens ohne Vorankündigung und daher für den Hausherrn überraschend. Im Gegensatz dazu sind die Beamten sehr gut vorbereitet und verfügen bereits über viele Hintergrundinformationen über das Unternehmen und bestimmte Personen, ohne diese offenlegen zu müssen.
Die Kompetenz, Hausdurchsuchungen durchzuführen, obliegt insbesondere der Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei, Europäischer Kommission und Bundeswettbewerbsbehörde, Finanzmarktaufsicht, dem Rechnungshof und der Finanzpolizei.[34]
Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.
1.7. Wichtig ist die Dokumentation:
Der Empfangsbereich ist in der Regel die erste Anlaufstelle der Ermittler.
Hier gilt es, das Ausschwärmen der Beamten zu verhindern und so rasch wie möglich einen Mitarbeiter im Unternehmen zu informieren, der auf Hausdurchsuchungen geschult ist. Dieser übernimmt die Koordination und Kommunikation mit den Ermittlern.
Lassen sich die Ermittler vom Empfang nicht aufhalten und wollen sie nicht warten, bis sie jemand abholt – auch das kommt vor -, sollten sie von einem Empfangsmitarbeiter begleitet werden.
Ermittler sollten prinzipiell nie alleine gelassen werden. Jedes Gespräch und jede Beschlagnahme von Dokumenten oder Gegenständen sollten protokolliert werden[35]. Dadurch erlangt man denselben Informationsstand wie die Behörde und kann Maßnahmen nach der Hausdurchsuchung besser entscheiden und koordinieren. Keinesfalls darf der Fehler begangen werden, auf Rechte zu verzichten. Das gilt sowohl für das Recht, einen Verteidiger oder eine Vertrauensperson bei Vernehmungen beizuziehen als auch für das Recht, eine freiwillige Nachschau abzulehnen.[36]
Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme.
Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.
2. Die Personendurchsuchung[37]
2.1. Allgemeines:
Eine Personendurchsuchung[38] kann durchgeführt werden, wenn
- eine Verhaftung vorgenommen wurde,
- der Täter auf frischer Tat erwischt wurde oder
- anzunehmen ist, dass die zu durchsuchende Person eine Straftat begangen hat und Gegenstände bei sich trägt, die sichergestellt werden müssen.[39]
Die Durchsuchung der Bekleidung eines Menschen umfasst etwa das Abtasten der Bekleidung, aber auch das Besichtigen oder Ausleeren der Taschen der Bekleidung.
Unter Gegenständen, die ein Mensch bei sich hat, sind solche zu verstehen, die vom Betroffenen transportiert werden, also etwa Gepäckstücke (Handtaschen, Akten, Plastiktaschen) aber auch Einkaufswägen oder Rollstühle.[40]
Die Befugnis zur Personenuntersuchung bedarf es nur für die Besichtigung des unbekleideten Körpers[41], folglich nicht für die Besichtigung des bekleideten Körpers.
Die Besichtigung jener Körperteile, die üblicherweise[42] nicht bekleidet werden (Kopf, Hände, Unterarme) fällt daher grundsätzlich nicht unter die (nur unter den strengen Voraussetzungen zulässigen) Personendurchsuchung, die ja einer staatsanwaltlichen Anordnung mit richterlichen Bewilligung bedarf.
In Österreich wird unter einer Teilentkleidung (also über den Kopf und die Unterarme hinaus) bereits eine angeordnete Personendurchsuchung verstanden.
Stärkere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte werden bei einer körperlichen Untersuchung vorgenommen.
2.2. Die körperliche Untersuchung:
Unter einer körperlichen Untersuchung wird gem. § 117 Z 4 StPO verstanden:
– die Durchsuchung von Körperöffnungen[43],
– die Abnahme einer Blutprobe[44] und
– jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen
und wird im § 123 StPO näher geregelt.
Jede körperliche Untersuchung ist gem. § 123 (5) von einem Arzt vorzunehmen.
Ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 sowie 122 Abs. 1 letzter Satz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.
Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung nur verwendet werden, wenn
1. | die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen, | |||||||||
2. | die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden ist und | |||||||||
3. | die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.[45] |
Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.[46]
2.3. Die verletzte Person:
Wird bei einer Straftat eine Person verletzt und ist die Protokollierung bzw. Feststellung der Verletzung für das Strafverfahren notwendig, kann an der verletzten Person ebenfalls eine Personendurchsuchung durchgeführt werden. Die verletzte Person darf jedoch auf keinen Fall dazu gezwungen werden.
2.4. Richtiges Verhalten:
Die Durchsuchung einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen.
Bei einer Personendurchsuchung muss immer die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden.
Eine vollständige Entkleidung darf von der Kriminalpolizei nur mit gerichtlicher Bewilligung und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verlangt werden.
Der betroffenen Person muss sofort oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Personendurchsuchung sowie deren Gründe bzw. die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit der richterlichen Bewilligung zugestellt werden.
Die Durchführung einer Personendurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.
Der Betroffene einer Personendurchsuchung kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.
Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme.
Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.
3. Resumee
Ich hoffe, dass Ihnen eine Hausdurchsuchung erspart bleibt, wenn nicht, sollten Sie sich als Betroffene/r richtig verhalten und sogar darauf vorbereiten.
Ihre Frage muss ein: Ist eine Hausdurchsuchung in meinem Falle denkbar und wäre ich darauf vorbereitet?
Hausdurchsuchungen können sich nicht nur aufgrund der Strafprozessordnung zur Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten ergeben, sondern auch Finanzstrafbehörden haben das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung die Räumlichkeiten (Büro, Kellerabteile, Lagerhallen etc.) von Abgabenschuldnern zu durchsuchen. Hierzu ermächtigt werden sie durch das geltende Finanzstrafgesetz.
Durchsuchungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass
- sich darin eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhält oder
- sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder
- Gegenstände vorhanden sind, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Keine Hausdurchsuchungen dürfen wegen Verdachts auf eine Finanzordnungswidrigkeit durchgeführt werden.
Bloße Gerüchte reichen nicht für die Durchführung einer Hausdurchsuchung aus.[47]
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Vorhandensein eines Befehls des Senatsvorsitzenden des Spruchsenates;
- Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides an den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung;
- Hinterlegung des Bescheides, falls der Betroffene nicht anwesend ist.
- Auch ein mündlicher Befehl ist bei Gefahr in Verzug rechtswirksam, wobei die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist
Ausnahmsweise ist eine Durchsuchung auch ohne Befehl zulässig.
In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
Ein vergleichbares Verfahren besteht bei gerichtlicher Zuständigkeit.
Die Vorbereitung:[48]
Es ist naturgemäß nie möglich, alle Eventualitäten einer Hausdurchsuchung im Vorhinein zu bedenken; nachfolgende Punkte sollen jedoch als Richtlinie für eine bestmögliche Vorbereitung dienen:
- Bewahren Sie Ruhe! Insbesondere Mitarbeiter, die den Erstkontakt mit den durchsuchenden Organen haben (zB Empfangsteam, Sekretariate), sind entsprechend zu schulen.
- Interne Kontaktpersonen: Nominieren Sie hausinterne Kontaktpersonen für den Fall einer Hausdurchsuchung. Es ist sinnvoll (je nach Größe des Unternehmens) zwei oder mehrere leitende Mitarbeiter mit dem Ablauf einer Hausdurchsuchung und mit den dabei bestehenden Rechten und Pflichten vertraut zu machen und die Anweisung zu geben, dass diese im Fall einer Hausdurchsuchung sofort zu kontaktieren sind.
- Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles: Ersuchen Sie jedenfalls um Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehles. Diesem kann der Grund der Hausdurchsuchung entnommen werden. Überlegen Sie, ob Sie die gesuchten Gegenstände bzw. Unterlagen freiwillig herausgeben können oder wollen.
- Dienstausweis und Kopie: Ersuchen Sie um die Vorlage der Dienstausweise der leitenden Beamten und fertigen Sie eine Kopie an.
- Externe Vertrauensperson rasch verständigen: Kontaktieren Sie unverzüglich Ihre externen Vertrauenspersonen (Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, hierfür sollten Sie nötigenfalls auch private Telefonnummern parat haben). Der Beschuldigte hat nämlich das Recht, zu seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Dieser darf sich an der Vernehmung selbst nicht beteiligen, jedoch nach der Einvernahme selbst Fragen an den Beschuldigten richten. Verteidiger sind grundsätzlich Rechtsanwälte sowie im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater.
- Eigenes Besprechungszimmer: Sofern eine Vernehmung stattfindet, sollte diese in ein eigenes Zimmer verlegt (keine Befragungen zwischen „Tür und Angel“) und (wichtig!) – sofern möglich – auf die Anwesenheit der Vertrauensperson gewartet werden.
- Beantworten Sie keine informellen Fragen, also: Schweigen Sie! Die Beamten sind idR psychologisch bestens geschult und könnten Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung schnell überlegen sein.
- Klarstellung Ihrer Rolle : Stellen Sie vor Beginn der Vernehmung klar, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden. Dies hat Auswirkung auf Ihre rechtlichen Pflichten. Sofern Sie als Beschuldigter vernommen werden, besteht keine Aussage- und Wahrheitspflicht.
- Ein richtiges Protokoll ist essentiell: Nehmen Sie sich die Zeit, das Protokoll der Vernehmung gründlich zu lesen und Fehler korrigieren lassen.
- Kopien der Festplatten: Veranlassen Sie die Sicherstellung (Kopien) von Festplatten vor der Beschlagnahmung, damit Sie den gleichen Informationsstand wie die Behörden haben.
- Kopien von Belegen und Dokumenten: Lassen Sie Kopien von Belegen und Dokumenten vor der Beschlagnahmung anfertigen, soweit diese für den weiteren Geschäftsablauf unbedingt erforderlich sind (zB Kundendaten).
- Liste der beschlagnahmten Unterlagen: Verlangen Sie eine Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen und kontrollieren Sie dieses inhaltlich
- Filmaufnahmen: Zur Dokumentation, ob eine Hausdurchsuchung ordnungsgemäß abgelaufen ist, darf grundsätzlich auch gefilmt werden. Diese Filmaufnahmen dürfen jedoch später nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Manche Erfahrungen muss man nicht machen, wenn man sie aber machen muss, sollte man darauf vorbereitet sein.
- eines nicht allgemein zugänglichen Grundstücks, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
- einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin
befindlicher Gegenstände
Die Finanzpolizei kämpft gegen gesetzwidrige Verwendungen von Kraftfahrzeugen (Sicherung der NoVA = Normverbrauchsabgabe), sichert Abgabenansprüche und macht diese Einbringlich, kontrolliert die Einhaltung des Glücksspielgesetzes und deckt illegale Ausländerbeschäftigung auf, überprüft die Einhaltung von AVRAG, AIVG, GewO, kämpft gegen Sozialbetrug und arbeitet vor allem präventiv um die finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern.
- die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
- die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
siehe dazu vor allem auch: http://www.tpa-group.at/de/publikationen/newsletter/die-unangekuendigte-hausdurchsuchung