Der akademische Grad MBA (Master of Business Administration) bedeutet im Normalfall den Abschluss einer postgradualen, wirtschaftlichen Ausbildung für HochschulabsolventInnen.
Das kleine „e“ steht für Executive – also einen in der Regel berufsbegleitenden Lehrgang, der sich an Studierende mit mehrjähriger Berufserfahrung richtet.
Die österreichischen Hochschulen bezeichnen die akademischen Weiterbildungslehrgänge oft mit dem Oberbegriff Executive, um diese Lehrangebote von konsekutiven Regelstudien zu unterscheiden.
Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden in Österreich nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, mit 31. 12. 2012 ausgelaufen) oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Weiterbildungslehrgänge die zu einem Mastergrad führen müssen
• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.
Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an Universitäten – also in Universitätslehrgängen, an Fachhochschulen – also in Lehrgängen zur Weiterbildung oder an Pädagogischen Hochschulen – also in Hochschullehrgängen erworben werden, stellen sie keinen Teil des dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration (Bakkalaureat – Magisterium – Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien anzuwenden ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.