Immer wieder erreichen mich Fragen von Kollegen und Kolleginnen zur Lohnsteuerpflicht ihrer Vortragstätigkeit.
Antwort:
Bezüge aus einer Vortragstätigkeit fallen unter den § 25 Abs 1 Z 5 EStG:
„Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.“
Im Falle einer solchen Tätigkeit wird der Vortragende lohnsteuerpflichtig wenn folgenden fünf Voraussetzungen gegeben sind:
1. Es handelt sich um eine natürliche Person als Auftragnehmer
2. Der Auftraggeber ist eine Bildungseinrichtung
3. Die Tätigkeit findet außerhalb eines Dienstverhältnisses statt
4. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder unterrichtende Tätigkeit
5. Es liegt ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes vor.
Um die Lohnsteuerpflicht nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG auszulösen, müssen alle fünf Voraussetzungen erfüllt sein.
Zuerst ist zu prüfen, ob nicht bereits nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts ein echtes Dienstverhältnis vorliegt.
Merkmale dafür sind u.a. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation und Fehlen des Unternehmerrisikos.
Nach Meinung der Finanzverwaltung liegt jedenfalls dann ein echtes Dienstverhältnis vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden.
Liegt also ein echtes Dienstverhältnis vor, so kommen die generellen steuerlichen Regeln für Dienstverhältnisse (§ 25 Abs 1 Z 1 EStG) zur Anwendung.
Liegt ein solches allerdings nicht vor, so werden auch freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer einer Bildungseinrichtung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Lohnsteuerpflicht (§ 25 Abs 1 Z 5 EStG) unterworfen.
Eine sehr gute Zusammenfassung der WKO finden Sie hier: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Lohnverrechnung/Vom-Brutto-zum-Netto/Die_Lohnsteuerpflicht_von_Vortragenden.html