Anfrage einer Studentin:
im Herbst letzten Jahres habe ich den … Lehrgang abgeschlossen. Jetzt bin ich plane ich, mich in diesem Berufsfeld selbstständig zu machen.
In Ihrer Lehrveranstaltung haben Sie uns damals einiges über die Gründung einer Verein & Co KG erzählt und gesagt, bei Fragen dürften wir uns an Sie wenden.
Auf einige Fragen konnte ich bei meinen Recherchen im Internet nicht wirklich eine Antwort. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen.
Haben Sie irgendwelche Unterlagen oder Empfehlungen, wo ich die genaue Haftungssituation der einzelnen Gesellschafter nachlesen kann?
Sehr informativ die Fragen der einzelnen Gesellschaftsformen beantwortet USP: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gruendungsfahrplan_gesellschaften/gesellschaftsformen/Seite.470202.html
Haftet hier lediglich der Verein mit dem Vereinsvermögen, oder eben auch die beiden Vereinsvertreter
Haftung gem. Vereinsgesetz:
Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.
Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.
Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/ der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.
Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.
– Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
– Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
– ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
– die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
– im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
– ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
könnten Sie mir freundlicherweise Muster AGB’s für Gesundheitsberufe zusenden?
gerne
Können die beiden Gründungsmitglieder des Vereins auch gleichzeitig die Komplementäre der KG sein?
Vernünftig wäre es aus Haftungssicht, wenn die Gründungsmitglieder die Kommanditisten wären, also eingeschränkt auf die Einlage haften würde und der Vollhafter der Verein,aber die Gründungsmitglieder und Funktionäre des Vereins können entweder Kommanditisten oder Komplementäre sein – aber beachten Sie die Haftungsfrage
Muss die KG ein „Geschäftsführergehalt“ bezahlen an den Verein als Komplementär, oder an die Kommanditisten, oder wird das ganze über Gewinnausschüttung an Verein und Kommanditisten geregelt?
die KG muss kein Entgelt für die Geschäftsführung durch den Verein entrichten, ein Gewinnanteil (auch geringer Anteil) als „Haftungspauschale“ für den Verein hielte ich aber für sinnvoll
Können Sie mir sagen, ob eine Gewinnausschüttung an mich als Kommanditist als Zusatzverdienst auf meine Pension angerechnet wird? Ich meine, mich zu erinnern, dass ich in einer Infobroschüre der Arbeiterkammer gelesen habe, dass Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften natürlich mit der Einkommensteuer versteuert werden müssen, aber nicht als zusätzliches Einkommen gewertet werden und somit die Pension nicht gekürzt wird (ich werde nur die Mindestpension erhalten, von welcher ich auf keine Fall leben kann). Mein Problem ist, dass ich bereits jetzt jonglieren muss, damit meine Entspannungs- und Kreativkurse nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Nun, eine KG ist eine Personengesellschaft.
Steuerrechtlich besteht also für Sie als Kommanditistin eine Mitunternehmerschaft, d.h. die Besteuerung erfolgt beim einzelnen Komplementär bzw. Kommanditisten im Wege der Einkommensteuer als betriebliche Einkünfte.
Die Gewinne müssen Sie in Ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen.
Sozialversicherungsrecht:
Hier haben die Komplementäre dieselbe Stellung wie die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft.
Bei den Kommanditisten – also in Ihrem Falle – unterscheidet man drei Fälle, wobei sich die rechtliche Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesellschaftsvertrag ergibt:
– Ein Kommanditist, der sich nur durch Leistung der Pflichteinlage an der KG beteiligt, unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht.
– Ein Kommanditist, der Unternehmerrisiko trägt (z.B. Nachschusspflicht) oder/und Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist neuer Selbständiger (Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nach dem 30.6.1998) und sofern die Versicherungsgrenze überschritten wird nach GSVG sozialversicherungspflichtig.
Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.871,76 € (Wert für 2015) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld vorliegt.
– Ein Kommanditist, der in Form einer unselbständigen Beschäftigung (Dienstvertrag, auch freier Dienstvertrag) für die KG tätig ist, ist grundsätzlich nach ASVG sozialversicherungspflichtig, es sei denn, ihm steht laut Gesellschaftsvertrag eine einflussreiche Stellung auf die Geschäftsführung zu. In diesem Fall ist das GSVG anzuwenden.
Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Möglichkeit der Einholung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen.