Hundescheiße, Zigarettenkippen und leere Bierflaschen …… erfreuen die Eigentümer von Liegenschaften bei Erfüllung des § 93 StVO wirklich nicht:

Laut der österreichischen Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 1960 (§ 93)[1] sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass „die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in…