Fortbildungspflicht der Zivilrechtsmediatoren – Meldepflicht durch Covid-19-Gesetz verlängert – Erfüllung auch durch Online-Kontaktstudien möglich:
Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003 verpflichtet eingetragene Zivilrechtsmediatoren /innen zur Fortbildung: § 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. „Endet dieser Zeitraum vor dem 1.…