Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht notwendigerweise das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)

Weil ich heute wieder gefragt wurde, warum ein österreichischer Mastergrad der Weiterbildung nicht notwendigerweise zum höheren Dienst in Deutschland berechtigt, darf ich ausführen: Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich[1] regelt zwar in Artikel 3: (1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß…