Österreich: am konkreten Entwurf der Novelle zum Universitätsgesetz[1] (UG) wird zwar noch gearbeitet, aber dieser soll kommende Woche in Begutachtung gehen.
Die Koalitionspartner haben sich auf die Einführung einer Mindeststudienleistung
- ab dem Wintersemester 2021
- für neuzugelassene Studierende
geeinigt.
Statt der ursprünglich geplanten 16 ECTS pro Studienjahr (im jeweiligen Studium) sollen nun 24 ECTS in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Jahren erbracht werden.
Gemäß § 54. (2) UG ist der Umfang der Studien – mit Ausnahme der Doktoratsstudien – im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Für neu zugelassene Studierende bedeutet die neue Regelung, dass innerhalb von jeweils 2 Jahren 600 Echtstunden an Arbeitspensum (20 % des Umfanges eines Normstudiums) nachgewiesen werden müssen, um weiter studieren zu können.
Das gilt nicht für akademische Lehrgänge in der Weiterbildung und Kontaktstudien.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
Rund um’s Studium:
[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002