Heute erreichte mich folgendes Mail:
„leider musste ich feststellen, dass die Meldebehörde sowohl meinen am Joseph Schumpeter Institut erworbenen MBA als auch den am Hans Sachs Institut erworbenen MPA trotz der Bekanntgabe der BGBl. II Nr. 369/2005 und BGB. II Nr. 431/2005 nicht eingetragen haben, da hier laut Frau Mag. N. Zweifel an der Eintragbarkeit bestehen.
Ich kann diese Zweifel nicht verstehen und habe ehrlich gesagt noch nicht gehört, dass zwischen der Berechtigung zur Führung von Graden und der Eintragbarkeit in öffentliche Dokumente unterschieden wird, wie von Frau Mag. N behauptet.
Ich möchte Sie daher bitten, mir mitzuteilen, wie ich diese Aussage interpretieren soll und bitte Sie gegebenenfalls um klärende Worte zu dem Fall.
Herzlichen Dank & freundliche Grüße“
Meine Antwort:
danke für Ihr Mail.
Mir ist die Aussage der Meldebehörde völlig unverständlich, da sie falsch ist.
Ich darf Ihnen dazu einmal die rechtliche Beurteilung der Mastergrade der Weiterbildung durch das Wissenschaftsministerium anhängen und zum zweiten auf die Eintragungsrichtlinie verweisen: http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf
Seite 8:
Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 und 6a UG in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, ob wohl diese Institutionen keine anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sind.
Die Sachbearbeiterin kann sich jederzeit beim Ministerium erkundigen und wird dann die Rechtsauffassung genau so bestätigt erhalten.
1.) … würde mit dem Reisepass bzw. Personalausweis beginnen – Eintrag problemlos möglich – es fallen Gebühren für die neuen Dokumente an.
2.) Danach mit dem erfolgten Eintrag in diesem Dokument – Eintrag bei der zuständigen Krankenkasse ( ist dann z.B. auch auf einem Rezept – vorhanden und Prüfbar )
3.) Wird dann elektronisch an die SOZIALVERSICHERUNG weitergereicht.
4.) Mit dem Eintrag im Reisepass bzw. dem Personalausweis & der Krankenkasse & SV sollte es dann keine Probleme mehr geben.
5.) Vorgelegt wird dann bei jedem NEUEN DOKUMENT der Reisepass bzw. der Personalausweis in dem bereits der Titel vorhanden ist!!!
6.) Der Titel sollte dann so übernommen werden ins neue DOKUMENT wie er im Ausweis vorhanden ist.
PS: Tipp aus eigener (leidiger) ERFAHRUNG – es weis immer irgend eine Stelle etwas besser – NICHT ABWIMMELN lassen.
Es gibt auch Ausreden (xxx) „es sei im Ausland hinderlich“ einen Titel eingetragen zu haben – Alles Unfug!