Das Recht – für viele auch die Pflicht – auf Bildung ist mit der Schulzeit natürlich nicht beendet.
Viele Menschen müssen oder möchten sich auch nach ihrer Lehre, ihrer Schulzeit oder dem Studium gezielt weiterbilden, um neue berufliche Chancen zu nutzen, persönliche Interessen zu vertiefen oder eine andere berufliche Tätigkeit ausüben zu können.
Genau darin liegt der Unterschied.
Eine Weiterbildung unterscheidet sich ganz maßgeblich von einer Aus- und Fortbildung oder der Umschulung.
Auch wenn diese Begriffe umgangssprachlich gerne synonymisch gebraucht werden, macht die österreichische Finanzverwaltung hier einen großen Unterschied.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Die Weiterbildung im privaten Interesse wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt diese nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe Fortbildung, Ausbildung und Umschulung – wenn es sich um ein privates Anliegen handelt.
Der feine Unterschied liegt im Zweck!
Dieser Zweck entscheidet letztendlich darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme ausschließlich selbst getragen werden müssen.
Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.
Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar.
Ein Seminar „Umgang mit dem Computer“ kann durchaus eine Fortbildung darstellen!
Kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.
Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpflege, Fleischhauer und Koch, Elektrotechnikern und EDV-Techniker.
Sie sehen also, auch das Erlernen des richtigen Kochens kann eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme darstellen.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – grundsätzlich voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:
- eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
- Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
- Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)
- Fahrtkosten
- allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
- Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden.
Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind.
Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (zB Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (zB Zuschüsse) zu kürzen.
Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!
Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Informationen (ich habe dort „gestohlen“ noch um einige Beispiele erweitert sehr gut und übersichtlich dargestellt:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html#Aus_und_Fortbildung_Umschulung_