Grundsätzlich ist es so, dass in Deutschland nur Hochschulgrade und Abschlüsse an Berufsakademien mit der Bezeichnung ‚Diplom’ vergeben werden – zwar immer weniger, weil ja auch die deutschen Hochschulen auf Bologna (Bachelor, Master, PhD) umgestellt haben – die Bezeichnung Diplom als akademischer Grad aber geschützt ist.
Außerhalb des Hochschulbereichs bzw. außerhalb des Schutzes entsprechender Hochschulabschlüsse gibt es in Deutschland die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ auch als Berufsbezeichnung.
Die Verwendung des Begriffs „Diplom“ ist als Hochschulgrad im § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) geregelt:
§ 18 Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.
(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.
Der Hochschulgrad „Diplom“ wird auf Grund dieser gesetzlichen Regelung also allein von Hochschulen für den Abschluss berufsqualifizierender Hochschulstudiengänge verliehen.
§ 18 HRG enthält allerdings keinen Ausschluss der Verwendung „Diplom“ im Zusammenhang mit staatlichen Abschlussbezeichnungen, die außerhalb des Hochschulbereichs vergeben werden.
Die Verwendung des Begriffs ‚Diplom’ außerhalb des Hochschulbereichs fällt allerdings in den Kompetenzbereich der deutschen Bundesländer.
Die Hochschulgesetze der Länder enthalten unter anderem zum Schutz der Hochschulgrade Regelungen, die die unbefugte Vergabe von Hochschulgraden und die Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, als Ordnungswidrigkeit einstufen, vgl. z. B. § 125 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz.“
„Zum ‚Stellenwert eines Diploms’, das außerhalb von Deutschland – also z.B. in Österreich – erworben wurde, gilt, dass – soweit es um Hochschulabschlüsse geht, die mit der Bezeichnung ‚Diplom’ gebildet sind und diese in Deutschland anerkannt sind oder anerkannt werden (können), diese auch in Deutschland geführt werden dürfen.
In Österreich besteht der Schutz der Bezeichnung „Diplom“ nicht und kann daher auch für außer-hochschulische (Weiterbildungs-)Lehrgänge vergeben werden.
AbsolventInnen dieser Lehrgänge können auch im Lebenslauf anführen, dass sie ein Diplom nach einem solchen Lehrgang in Österreich erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Diplom“ oder diplomierte/r …….. nicht im Namen führen, weil dies tatsächlich als Verwendung von Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, zur Ordnungswidrigkeit erklärt und entsprechend geahndet werden kann.
Daher gilt:
– dass die AbsolventInnen nach einem außer-hochschulischen (privatwirtschaftlich angebotenen) Lehrgang in Österreich ein entsprechendes Zertifikat bekommen können,
– das Zertifikat auch Diplom oder dipl. ………. heißen kann,
– dieses „ Diplom“ aber keinem Hochschulgrad oder einer staatlichen Abschlussbezeichnung entspricht und
– daher in Deutschland nicht im Zusammenhang mit dem Namen geführt bzw. verwendet werden darf, ohne eine Ordnungsstrafe zu riskieren.