Gelegentlich erreichen mich Fragen zum Thema der Berufspraxis beim gewerblichen Masseur und so darf ich diese auch in meinem blog einmal streifen:
Frage:
Ich hab eine Frage bezüglich gewerblicher Masseur!
Es heißt ja, dass man 2 Jahre Berufspraxis vorweisen muss damit man dann selbständig arbeiten darf.
Gelten diese 2 Jahre erst NACH Absolvierung der Befähigungsprüfung oder zählen da auch Zeiten als angestellte Masseurin VOR der Befähigungsprüfung?
Ich könnte mich ja zum Beispiel auch entscheiden erst in 3 Jahren die Prüfung zu machen und arbeite inzwischen angestellt bei einem gewerblichen Masseur oder in einem Wellnesshotel …..
Antwort:
Sie können sich als gewerblicher Masseur mit dem Nachweis von drei Jahren beruflicher Praxis selbständig machen und zählen dazu auch Jahre vor der Befähigungsprüfung.
Es gibt auch die Möglichkeit nach einer Tätigkeit als Medizinischer Masseur oder Heilmasseur als gewerblicher Masseur tätig zu sein.
Als Med. Masseur benötigen Sie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002472
Fragen:
Wir wollen es ganz genau wissen….es sind noch Fragen bezüglich des 3jährigen Berufspraktikums beim gewerblichen Masseur bis zur Selbständigkeit aufgetaucht.
Zählen zu diesen 3 Jahren auch Zeiten während der Ausbildung, also geringfügige Praktika bzw. nicht angemeldete freiwillige Praxisstunden?
Oder zählt nur ein Angestelltenverhältnis ab dem Ende der Ausbildung?
Ist es möglich auch jetzt schon im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, weil KLM und MLD sind ja offiziell abgeschlossen mit der Modulprüfung?
Was ist bei Teilzeit also z.B. 20 Stunden? Verlängert sich dann die Zeit auf 6 Jahre?
Antwort:
da beim gewerblichen Masseur keine nachfolgenden Praxiszeiten gefordert werden, können hier alle Zeiten genutzt werden, natürlich auch Praktika – auch schon vor der Prüfung.
Ein Problem nicht angemeldeter freiwilliger Praxisstunden liegt in der Nachweisbarkeit.
Die Bezirksverwaltungsbehörden hätten immer gerne einen Nachweis, vorzugsweise den Auszug der Sozialversicherung (den gibt es ja nur bei gemeldeten Tätigkeiten).
Werden die freiwilligen (unentgeltlichen und daher nicht zu meldenden) Praxisstunden von einer Anstalt bezeugt, werden sie wohl angerechnet werden.
Angestellt bei einem gewerblichen Masseur können Sie immer werden und damit Praxis sammeln.
Es liegt an der Bezirksverwaltungsbehörde wie diese diese halbtätige Beschäftigungsverhältnisse bewertet.
Frage:
Wäre auch eine Anstellung als freier Dienstnehmer möglich für die 3jährige Berufspraxis oder muss es ein normales Angestelltenverhältnis sein?
kurze Antwort:
Ja, es ist in der Tat möglich, dass ein Masseur die Leistungen für einen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringt und zählt dann diese Zeit auch für den Nachweis der beruflichen Praxis.
Lange Antwort:
Damit es kein Werkvertrag ist, also der Masseur direkt für den Kunden arbeitet, sondern im Auftrag und für den Dienstgeber ist beachtlich:
– es genügt gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, dass der freie Dienstnehmer seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt.
– Der Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“, der für die Beurteilung der (freien) Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich ist, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen.
– Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn
- es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und
- wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder
- wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
- Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkrete Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.
– Daraus ergibt sich, dass weder die Fertigkeiten des Masseurs noch seine Arbeitskraft „Betriebsmittel“ im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG sein können.
– Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.
Frage:
ich habe auf der WKO Homepage gelesen, dass man als freier Dienstnehmer in manchen Bereichen eine Gewerbeberechtigung braucht. Dann wäre das ja nicht möglich wenn das bei der Massage auch der Fall wäre.
Antwort:
Sie haben natürlich damit recht, dass man die Tätigkeit als „freier Dienstnehmer“ sorgfältig so ausgestalten soll, dass man keine Gewerbeberechtigung braucht.
Die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers erstreckt sich auf Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer sind als nicht selbstständig anzusehen.
Bei „freien Dienstnehmern“, d.h. Personen,
– die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und
– sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbstständigkeit anzunehmen,
– wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als „echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers,
– insbesondere dessen Weisungsstrukturen,
– Anwesenheitspflichten,
– Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel bei der Arbeitsleistung) zukommt.
Sie müssen also immer selbst massieren und dürfen sich hierbei nicht vertreten lassen!
Sie müssen die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwenden!
Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.
Wenn Sie
- alles selbst machen,
- die Kunden werben,
- in ihren privaten Räumen massieren und auch
- die Massageeinrichtung selbst angeschafft haben,
gibt es natürlich große Probleme mit der Dienstnehmereigenschaft und damit schon die Frage nach einem allfällig nötigen Gewerbeschein.
Hallo Martin, wenn eine gewerbliche Masseurin einen Masseur, nach Absolvierung eines Kurses, ohne Praxis, über einen freien DV anstellt, dieser einen Raum mit Liege, Massageutensilien, Öle etc. anmietet und zum Teil KundInnen der Gew. Masseurin abfertigt…liegt dann ein WV vor oder ein freier DV? Er arbeitet sozusagen ein paar Stunden pro Woche um seine Praxis zu erwerben.Welche steuerliche oder Versicherungstechnische belange kommen ins Kalkül. Danke für die Beantwortung. LG Rudolf
danke für die Frage:
ein Werkvertrag kann nur vorliegen, wenn der Kollege die Gewerbeberechtigung hat, nutzt der Kollege Deine Gewerbeberechtigung gelten folgende Merkmale beim freien Dienstvertrag:
– geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
– Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen, d.h. die Kunden können sich auch zB Dich massieren lassen
– freie DN sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
– frei DN übernehmen keine Erfolgsgarantie
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis:
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für freie DienstnehmerInnen nicht.
Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den sich frei DN berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.
Freie DN müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.
Unterschied zum Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge & Steuern:
Sozialversicherung:
Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.
Diese führs dann Du als Arbeitgeber für den freien DN ab.
Steuern:
Da frei DN steuerlich gesehen als UnternehmerIn gelten, müssen freie DN die Einkommensteuer und – falls diese eingehoben wird (USt-Grenze, allenfalls Regelbesteuerungsantrag) – auch die Umsatzsteuer selbst ans Finanzamt abführen.
Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:
– Pensionsversicherung
– Krankenversicherung (einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
– Unfallversicherung
– Arbeitslosenversicherung
– Insolvenzentgeltsicherung
Das gilt bei der Abfertigung:
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Absicherung bei Insolvenz
Freie DienstnehmerInnen sind in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden und erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn ihr Auftraggeber oder ihre Auftraggeberin pleite geht.
Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden – die Daten werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds an das Finanzamt übermittelt.
Danke für die klare Darstellung
schönen Tag noch Lg Rudolf