Imme häufiger werde ich gefragt, ob denn ein MBA oder MSc nach einem Lehrgang der Weiterbildung also ein Abschluss nach einem
• Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012,
• Lehrgangs zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) oder
• Hochschullehrgangs (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
in Deutschland auch führbar ist, da in Deutschland der akademische Grad als Abschluss eines (Regel)Studiums verstanden wird.
Kurze Antwort: Ja
Längere Antwort:
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) bestimmt im Artikel 2 (2) „Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gem. Art. 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademische Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad)“
Da hier eben die Lehrgänge der Weiterbildung nicht umfasst sind, regelt der Artikel 3 im Absatz (1):
…“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen.“
Quelle: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabkommen/Osterreich.pdf
Unter den österreichischen Universitätslehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden, da diese materiell rechtlich dieselbe Gattung von Studien darstellen (BMWFW).
Mastergrade der Weiterbildung müssen in den Zugangsbedingungen, dem Umfang und den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.
Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Es ist daher immer der Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung.
Ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 18. 03. 2010 Az.: I ZR 172/08 hat die Titelführung eines MSc nach einem UL der DUK in Deutschland durch eine deutsche Zahnärztin auch zu Recht (an)erkannt.
Die Mastergrade der Weiterbildung werden zudem durch das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen mit-umfasst.
Wichtig aber: es geht um die Titelführung, nicht um die Berufsausübung – der Art. 5 des Äquivalenzabkommen regelt ganz klar:
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
Wer viel lesen will:
http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/akademische_grade_2012.pdf
Anwendung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens als lex specialis zum Universitätsgesetz 2002?
http://www.jusportal.at/anwendung-des-lissabonner-anerkennungsuebereinkommens-als-lex-specialis-zum-universitaetsgesetz-2002_heinz-kasparovsky/
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