Die Berufsreifeprüfung umfasst gem. § 3 (1) Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) folgende Teilprüfungen:
1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
Gem. § 3 (2) sind Anrechnungen darauf möglich:
Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
Die/der zuständige Bundesminister/in legt also durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen fest, die diesen Anforderungen entsprechen und diese Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 wurde 2005, 2010 und 2013 novelliert.
Leider fehlt aus meiner Sicht ein wesentlicher Punkt:
nämlich die Festlegung, dass Teile der Berufsreifeprüfung – zumindest der Fachbereich – auch durch einen positiv absolvierten Lehrgang der Weiterbildung, also nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, bis 31. 12. 2012),
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
angerechnet werden und somit entfallen können.
Da die Bildungsministerin (BMfBF https://www.bmbf.gv.at/) zuständig ist und die Lehrgänge der Weiterbildung (mit Ausnahme der Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) in die Kompetenz des Wissenschaftsministeriums www.bmwfw.gv.at fallen, wurde das bislang leider nicht bedacht und sollte bei der anstehenden Novellierung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung dieser Vorschlag berücksichtigt werden.